Änderungen von LFO zu LFO
Ursprüngliche Version: | LFO (Version 1) |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.03.2025, 16:32 |
Neue Version: | LFO (Version 2) |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 26.05.2025, 15:18 |
Titel
Keine Änderungen
Antragstext
Von Zeile 11 bis 15:
- Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei
Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesvorstandes ein Vetorecht, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (gemäß §5 (3) GO Lavo)finanzwirksamen Beschlüssen des
Landesvorstandes ein aufschiebendes Vetorecht.
- Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des Landesfinanzrates - die den Landesverband betreffen - ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)
Von Zeile 80 bis 82:
- und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die Kostenträgerfragen hierfür werden einzelvertraglich geregelt. Für die Gewährleistung einer zeitnahen und ordnungsgemäßen Buchführung sollen die Kreisverbände alle erforderlichen Unterlagen quartalsweise dem Landesverband zur Verfügung stellen. Kreisverbände, welche die Unterlagen für ein Quartal bis drei Wochen nach Quartalsende unentschuldigt nicht zur Verfügung gestellt haben, zahlen dafür 25,- Euro Verzugsgebühr je angefangener Woche Verzögerung an den Landesverband.
- Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:
[Leerzeichen]
Von Zeile 142 bis 144:
vorgesehen Recht, Mandatsträgerinnenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf LandesebeneLandes- und Bundesebene sowie von Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der
In Zeile 173 löschen:
- Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:
[Leerzeichen]
Von Zeile 193 bis 194:
- Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in in
AbspracheAbstimmung mitden Landesvorsitzendender/dem Landesgeschäftsführer*in selbstständig verantwortet werden.
- Finanzausgaben bis 2000,- Euro können durch den Geschäftsführenden Ausschuss des Landesvorstands mit einfacher Mehrheit freigegeben werden.
Von Zeile 216 bis 218:
- Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum
beträgterfolgt mindestens300 Euroin Höhe der Minijobverdienstgrenze.(gemäß V5 alt Faires Praktikum LDK Stralsund 2011)