Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz MV 24.05.2025 (Güstrow) |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 8.3. Landesfinanzordnung (sofern ÄA vorliegen) |
Antragsteller*in: | Landesverband (dort beschlossen am: 23.03.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.03.2025, 16:32 |
LFO: Landesfinanzordnung Grüne MV
Antragstext
- Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so
dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt
werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht
übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über
diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.
- Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die
Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung
verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in bis spätestens zum 28.
Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes
bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02.
eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung
an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss
der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so
entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung,
ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.
- Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:
- eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und
die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des
Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des
Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in
stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung. - Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr
ausgestellten Zuwendungsbescheinigung - eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des
Berichtsjahres - eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den
ausgewiesenen internen Rücklagen - den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.
- Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)
- eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und
- Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen
Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines
Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu
gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den
Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz
vorgeschriebenen Stich-proben möglich sind.
- Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende
Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen
Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist die ordnungsgemäße und/oder
rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet,
muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes
bzw. des Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In
diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die
Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen
Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus
entstehen-den Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der
Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung
bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen
andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder -befreiung
zu regeln.
- Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten
die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines
Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den
Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je
Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den
Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.
Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung
vorgesehen Recht, Mandatsträgerinnenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf
Landesebene und Bundesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge
wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der
Landessatzung)
- Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne
des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach
Parteiengesetz unzulässig sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500
EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband
unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im
Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.
- Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:
- 35% nach gleichen Teilen,
- 20% nach der anteiligen Fläche,
- 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen
(Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen), - 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei
der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des
Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres, - 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im
Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13
Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im
Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden,
fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des
nächsten Jahres.
- Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung
zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der
Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit
Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung
innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über
derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.
Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen
entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die
ihnen oder mit denen sie von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung
oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der
Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden. Näheres regelt die
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-
Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der
Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-
Vorpommern als Anhang beigefügt ist.
Kommentare