Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz MV 24.05.2025 (Güstrow) |
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Tagesordnungspunkt: | 8.2. Landesfinanzordnung |
Antragsteller*in: | Landesverband (dort beschlossen am: 23.03.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.03.2025, 16:32 |
LFO: Landesfinanzordnung Grüne MV
Antragstext
I. Zuständigkeiten
§ 1 Landesschatzmeister*in
- Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des
Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle
der Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des
Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller
Untergliederungen.
- Der/Die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und
den Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und
Ausgaben.
- Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des
Landesvorstandes ein Vetorecht, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (gemäß §5 (3) GO Lavo)
- Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des
Landesfinanzrates ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)
§ 2 Landesfinanzrat
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere
ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)
- die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und
seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten
Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,
- die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel
zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die
Landesdelegiertenkonferenz,
- die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge
auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
- die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem
Finanzausgleichsfonds,
- die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an
ihn verwiesen werden.
§ 3 Kreisverbände
- Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre
Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den
Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.
- Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung
verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber
rechenschaftspflichtig.
- Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben.
Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht
widersprechen.
II. Organisatorisches
§ 4 Landeshaushalt
- Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des
Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle
vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten
Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13
Abs. 1 Landessatzung)
- Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der
mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.
- Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit
einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der
Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf bedürfen zu ihrer Annahme
ebenfalls einer einfachen Mehrheit.
- Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so
dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt
werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht
übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über
diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig.
- Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der
Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
- Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen
Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das
nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.
§ 5 Rechenschaftsbericht
- Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller
Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der
Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.
- Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die
Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung
verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in bis spätestens zum 28.
Februar eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes
bzw. Gremiums vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02.
eingereicht haben, zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung
an den Landesverband. Legt der Kreisvorstand gegen diesen Beschluss
der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat ein, so
entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung,
ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.
- Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände
und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie
die Kostenträgerfragen hierfür werden einzelvertraglich geregelt.
- Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:
- eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und
die Passivposten in der Form, dass die Erstellung des
Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des
Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in
stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung. - Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr
ausgestellten Zuwendungsbescheinigung - eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des
Berichtsjahres - eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den
ausgewiesenen internen Rücklagen - den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.
- Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)
- eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und
- Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen
Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines
Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu
gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den
Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz
vorgeschriebenen Stich-proben möglich sind.
- Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende
Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen
Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist die ordnungsgemäße und/oder
rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet,
muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes
bzw. des Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In
diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die
Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen
Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus
entstehen-den Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.
§ 6 Rechnungsprüfung
- Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3
Maße auch für die Kreisverbände zuständig.
- Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des
Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen
die Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.
- Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu
Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten
übernimmt der jeweilige Kreisverband.
III. Einnahmen
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der
Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung
bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen
andere Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder -befreiung
zu regeln.
- Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten
die anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines
Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den
Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je
Mitglied an den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den
Beitragsanteil an den Bundesverband weiter.
- Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa
einzupflegen.
- Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen
aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-
Beitragsanteil multipliziert.
§ 8 Mandatsträgerbeiträge
Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung
vorgesehen Recht, Mandatsträgerinnenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf
Landesebene und Bundesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge
wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der
Landessatzung)
§ 9 Spenden
- Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne
des Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach
Parteiengesetz unzulässig sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500
EUR). Solche Spenden sind über den Landesverband und Bundesverband
unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im
Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.
- Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür
verantwortlich, dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt
und verbucht werden. Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen
auszustellen.
- Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde
liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme
ausgestellt werden.
- Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des
Bundesverbandes.
§ 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung
- Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche
Parteienfinanzierung (Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages,
sofern dies nicht schon durch den Bundesverband er-folgt ist.
- Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der
Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund
und Land) zugewiesen bekommt.
- Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände
richtet sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen
Kreisverbände in Abhängigkeit von der Fläche, und Anreizfaktoren für das
Einwerben von Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.
- Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:
- 35% nach gleichen Teilen,
- 20% nach der anteiligen Fläche,
- 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen
(Mitgliedsbeiträge, Spenden natürlicher und juristischer Personen), - 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei
der letzten Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des
Kreisverbandes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres, - 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im
Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13
Landessatzung). Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im
Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden,
fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des
nächsten Jahres.
IV. Ausgaben
§ 11 Finanzwirksame Beschlüsse
- Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts
mit einfacher Mehrheit.
- Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat
können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.
- Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in
in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.
- Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung
zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der
Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit
Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung
innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über
derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.
§ 12 Kostenerstattungen
Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen
entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die, die
ihnen oder mit denen sie von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-Versammlung
oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der
Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden. Näheres regelt die
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-
Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die
Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV beschlossen und der
Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-
Vorpommern als Anhang beigefügt ist.
§ 13 Personalausgaben
- Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von
Mitarbeiter*innen zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen
Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde übersteigt.
- Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares
Vollzeitpraktikum beträgt mindestens 300 Euro. (gemäß V5 alt Faires
Praktikum LDK Stralsund 2011)
- Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu
bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten,
über die Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK
Stralsund 2011)
§ 14 Gremienbudgets
- Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4
abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.
- Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage
entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der
aktuellen Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.
- Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der
voraussichtlichen Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die
Genehmigungsregeln des § 11. Die Belege müssen nach betreffender
Veranstaltung gesammelt inkl. tatsächlicher Gesamtkostenübersicht
eingereicht werden.
- Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert
werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher
Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.
§ 15 Rücklagen
- Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel
prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.
- Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen,
entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der
Einnahme.
- Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen
beizufügen.
- Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.
Anlage
Spendenkodex des Bundesverbands in der jeweils gültigen Fassung
Änderungsanträge
- LFO-Ä1 (Landesvorstand (dort beschlossen am: 24.04.2025), Eingereicht)
- LFO-Ä2 (Landesvorstand (dort beschlossen am: 24.04.2025), Eingereicht)
- LFO-Ä3 (Landesvorstand (dort beschlossen am: 24.04.2025), Eingereicht)
- LFO-Ä4 (Landesvorstand (dort beschlossen am: 24.04.2025), Eingereicht)
- LFO-Ä5 (Landesvorstand (dort beschlossen am: 24.04.2025), Eingereicht)
- LFO-Ä6 (Landesvorstand (dort beschlossen am: 24.04.2025), Eingereicht)