| Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz MV 24.05.2025 (Güstrow) |
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| Tagesordnungspunkt: | |
| Antragsteller*in: | Antje Dobers (KV Rostock) |
| Status: | Eingereicht (geprüft, unveröffentlicht) |
| Angelegt: | 09.04.2025, 13:40 |
Änderung des Heilpraktikergesetzes von 1939
Antragstext
Das Heilpraktikergesetz von 1939 beschreibt die Rechte und Pflichten, die mit
der Ausübung des Heilberufs verbunden sind. Dieses Gesetz wird durch andere
Gesetze und Verordnungen eingeschränkt. Diese sind, gemäß Art. 2 Berufspflichten
Abs. 3 der Berufsordnung, einzuhalten: "...Soweit ihm (dem Heilpraktiker)
gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten
sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind die Beschränkungen zu beachten."
Gemäß Paragr. 276 BGB besteht Sorgfaltspflicht.
Um das Verhältnis zu anderen Berufsgruppen zu regeln, ist das
Heilpraktikergesetz bereits mehrfach geändert worden.
Paragr. 6 HPG besagt: "Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die
Bestimmungen dieses Gesetzes." Die Heilpraktikererlaubnis umfasst somit nicht
die Ausübung der Zahnheilkunde.
Das Hebammengesetz HebG vom 22.11.2019 schränkt das HPG ebenso ein: Paragr. 1
"Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende
Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei
der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige
Leitung von physiologischen Geburten, sowie die Untersuchung, Pflege und
Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen."
Paragr. 3(1) HebG: "Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die
Berufsbezeichnung "Hebamme" führen darf."
Die Regelungen durch das Mutterschutzgesetz haben zeitlich einschränkende
Wirkung auf das HPG. Das Wochenbett sind die 8 Wochen nach der Geburt.
Bisher wird das HebG in der Ausbildung von Heilpraktiker*innen nur dahingehend
beachtet, dass Heilpraktiker die Geburtshilfe nicht ausüben sollen (Paragr. 4
HebG). Diese Falschinformation wird so, im Lehrbuch, unterrichtet. Die Prüfung
zur Heilpraktikererlaubnis beinhaltet Fragen zur "Beratung, Betreuung ... von
Frauen während der Schwangerschaft..".
Die Zulässigkeit der Schwangerschaftsbegleitung, durch den Heilpraktikerberuf,
ist jedoch nur gegeben, wenn gleichzeitig eine Hebammenzulassung vorliegt (siehe
oben HebG).
Dieser erhebliche Mangel in der Ausbildung und Prüfung von Heilpraktiker*innen
ist, mit Blick auf den Mutterschutz, UNVERZÜGLICH, abzustellen.
Ich beantrage daher die Änderung des HPGesetzes wie folgt:
Paragr. 6 HPG "Die Ausübung der Zahnheilkunde UND DES HEBAMMENBERUFES fallen
nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes."
Begründung
Die Ausbildung und Prüfung zum Heilpraktikerberuf vermittelt falsche bzw. unnötige Inhalte (Gesetzeskunde, Schwangerschaftserkrankungen). Selbst wenn dies unverzüglich Änderung erfährt, dann gehen erfahrene Heilpraktiker*innen weiter davon aus, dass sie Schwangere behandeln dürfen. Dies stellt ein erhebliches Risiko für Mütter und Ungeborene dar.
Ein Heilpraktiker lernt nicht, zwischen physiologischer und pathologischer Veränderung in der Schwangerschaft zu unterscheiden. Er bzw. sie lernt nicht das Tasten der Kindslage, des Höhenstandes und die Beurteilung der kindlichen Herztöne. Vaginale Untersuchung, Beurteilung des Muttermundes sowie der kindlichen Herztöne (CTG) sind nicht Teil der Heilpraktikerausbildung. Entsprechend sind nötiges Handwerk und Technik, Erfahrung nicht vorhanden. Ein Heilpraktiker ist nicht befähigt zu unterscheiden, ob es eine Obstipation ist oder nicht (physiologische Veränderung) - oder gar eine sogenannte "Trichterbildung". Frühgeburtsbestrebungen oder Harnwegsinfekte (Rückenschmerzen?) der Schwangeren werden nicht erkannt. Eine Schwangere ist immer ein "Doppel". Das Ungeborene bzw. die Schwangerschaft muss immer mit überwacht werden.
Die Änderung der Formulierung des HPG ist dringlich!!!
Hinzu kommt, dass eine Fachleistung durch eine Hebamme, die eine Kassenleistung ist, in den Selbstzahlerbereich verschoben wird. Da die Vergütung und Organisation freier Hebammen in Deutschland wirtschaftlich nicht tragend ist, sinkt die Zahl mobiler Hebammen, die Mütter und Kinder zu Hause aufsuchen. Eine "Ausweichbewegung" durch ratsuchende Eltern, hin zu anderen Berufsgruppen, ist verständlich und erwartbar - und nicht zum Vorteil der Betroffenen.
Der Gesetzgeber hat hier eine Schutzpflicht in mehrfacher Hinsicht: Den Bestand der mobilen Hebammen, die "Berufshoheit" und damit verbundene Qualität von Hebammenleistungen, als Kassenleistungen, sichern sowie den Schutz von Müttern und ihren Säuglingen gewährleisten.
Unterstützer*innen
- Vorstand (KV)
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