| Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz MV 24.05.2025 (Güstrow) |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 7. Verschiedene Anträge |
| Antragsteller*in: | KV Rostock (dort beschlossen am: 25.04.2025) |
| Status: | Eingereicht (geprüft, unveröffentlicht) |
| Angelegt: | 25.04.2025, 21:17 |
Änderung des Heilpraktikergesetzes
Antragstext
Das Heilpraktikergesetz beschreibt die Rechte und Pflichten, die mit der
Ausübung des Heilberufs verbunden sind. Dieses Gesetz wird durch andere Gesetze
und Verordnungen eingeschränkt. Diese sind, gemäß Art. 2 Berufspflichten Abs. 3
der Berufsordnung, einzuhalten:
"...Soweit ihm (dem Heilpraktiker) gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung
einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind
die Beschränkungen zu beachten."
Um das Verhältnis zu anderen Berufsgruppen zu regeln, ist das
Heilpraktikergesetz bereits mehrfach geändert worden.
§ 6 HPG besagt: "Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die
Bestimmungen dieses Gesetzes." Die Heilpraktikererlaubnis umfasst somit nicht
die Ausübung der Zahnheilkunde.
Das Hebammengesetz (HebG) vom 22.11.2019 schränkt das HPG ebenso ein:
§ 1: "Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende
Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei
der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige
Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und
Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen."
§ 3 (1) HebG: "Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung
'Hebamme' führen darf."
Die Regelungen durch das Mutterschutzgesetz haben zeitlich einschränkende
Wirkung auf das HPG. Das Wochenbett umfasst die 8 Wochen nach der Geburt.
Allerdings wird das HebG bisher in der Ausbildung von Heilpraktiker*innen nur
dahingehend beachtet, dass Heilpraktiker die Geburtshilfe nicht ausüben sollen
(§ 4 HebG). Die Prüfung zur Heilpraktikererlaubnis beinhaltet Fragen zur
"Beratung, Betreuung ... von Frauen während der Schwangerschaft...".
Die Zulässigkeit der Schwangerschaftsbegleitung durch den Heilpraktikerberuf ist
jedoch nur gegeben, wenn gleichzeitig eine Hebammenzulassung vorliegt (siehe
oben HebG).
Dieser erhebliche Mangel in der Ausbildung und Prüfung von Heilpraktiker*innen
sollte, mit Blick auf den Mutterschutz, behoben werden.
Wir fordern daher die Änderung des Heilpraktikergesetzes wie folgt:
§ 6 HPG: "Die Ausübung der Zahnheilkunde und des Hebammenberufes fallen nicht
unter die Bestimmungen dieses Gesetzes."
Begründung
Die Ausbildung und Prüfung zum Heilpraktikerberuf vermittelt unzureichende und teilweise falsche Inhalte (Gesetzeskunde, Schwangerschaftserkrankungen). Dies stellt ein erhebliches Risiko für Mütter und Ungeborene dar.
Ein Heilpraktiker lernt nicht, zwischen physiologischer und pathologischer Veränderung in der Schwangerschaft zu unterscheiden. Er bzw. sie lernt nicht das Tasten der Kindslage, des Höhenstandes und die Beurteilung der kindlichen Herztöne. Vaginale Untersuchung, Beurteilung des Muttermundes sowie der kindlichen Herztöne (CTG) sind nicht Teil der Heilpraktikerausbildung. Entsprechend sind nötiges Handwerk, Technik und Erfahrung nicht vorhanden. Ein Heilpraktiker ist nicht befähigt zu unterscheiden, ob es sich um eine harmlose Obstipation oder um eine sogenannte "Trichterbildung" handelt. Frühgeburtsbestrebungen oder Harnwegsinfekte (Rückenschmerzen?) der Schwangeren werden nicht erkannt. Eine Schwangere ist immer ein "Doppel". Das Ungeborene bzw. die Schwangerschaft muss immer mit überwacht werden.
Die Änderung der Formulierung des HPG ist daher dringend geboten.
Hinzu kommt, dass eine Fachleistung durch eine Hebamme, die eine Kassenleistung ist, in den Selbstzahlerbereich verschoben wird. Da die Vergütung und Organisation freier Hebammen in Deutschland wirtschaftlich nicht tragend ist, sinkt die Zahl mobiler Hebammen, die Mütter und Kinder zu Hause aufsuchen. Eine "Ausweichbewegung" durch ratsuchende Eltern hin zu anderen Berufsgruppen ist verständlich und erwartbar – und nicht zum Vorteil der Betroffenen.